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Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst & Hinzuverdienstgrenze

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Wer eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt hat die Möglichkeit seine Rente mit einem Hinzuverdienst aufzubessern. Dafür gibt es jedoch Regelungen, wie z.B. die Hinzuverdienstgrenze, die beachten sollte, um einen Rentenanspruch nicht zu gefährden.

Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können eine Nebentätigkeit ausüben. Übersteigt der Verdienst eine bestimmte Grenze, müssen sie damit rechnen, dass er ganz oder teilweise auf die Rente angerechnet wird. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, die persönliche Hinzuverdienstgrenze zu kennen und entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen. Nimmt die Nebentätigkeit ein Ausmaß an, das vermuten lässt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestehen, muss die rentenberechtigte Person damit rechnen, dass eine Überprüfung ihrer Ansprüche von seiten der zuständigen Rentenstelle stattfinden wird.

Die Hinzuverdienstgrenze ist individuell

Hinzuverdient bei RenteDie Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem Grad der gesundheitlichen Einschränkungen. Ist die betreffende Person in der Lage, mehr als 6 Stunden täglich zu arbeiten, fällt sie in der Regel vollständig weg. Die Hinzuverdienstgrenze ist keine statische Größe, sondern wird individuell ermittelt. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz, dass die Hinzuverdiensgrenze umso höher ist, je niedriger die Erwerbsminderungsrente ausfällt. Darüber hinaus spielt es eine entscheidende Rolle, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erzielt wird. Während in den alten Bundesländern nur die monatliche Bezugsgrenze maßgebend ist, muss die monatliche Bezugsgrenze in den neuen Bundesländern zusätzlich mit dem aktuellen „Rentenwert Ost“ multipliziert werden. Die monatliche Bezugsgrenze liegt bei 2765 Euro und der aktuelle „Rentenwert“ Ost bei 26,39 Euro.

Art und Höhe des Hinzuverdienstes

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person eine angestellte oder eine selbstständige Nebentätigkeit ausübt. Einzig und allein der monatliche Bruttoverdienst ist in diesem Zusammenhang maßgebend. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Anrechnung von Nebeneinkommen keineswegs nur auf das Arbeitseinkommen beschränkt ist. Erhält der Rentenbezieher andere Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, wird es ebenfalls als Einkommen gewertet.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Person, die eine Erwerbsminderungsrente bezieht, 450 Euro pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen kann.

Diese Grenze darf zweimal im Jahr um das Doppelte überschritten werden. Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, einmalige Bezüge wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld entgegenzunehmen, ohne dass eine Anrechnung auf die monatliche Erwerbsminderungsrente erfolgt. In vielen Fällen liegt die monatliche Hinzuverdienstgrenze über 450 Euro.
Es können allerdings keine pauschalen Aussagen gemacht werden, da immer eine individuelle Berechnung erfolgen muss. Wird die persönliche Hinzuverdienstgrenze mehr als zweimal pro Jahr überschritten, kann die Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise entfallen.

Was gibt es weiterhin zu beachten?

Jeder Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente muss unverzüglich bei der Rentenstelle angezeigt werden. Dies gilt nicht nur, wenn eine Tätigkeit neu aufgenommen wird, sondern auch, wenn sich der monatliche Verdienst ändert oder wenn die Nebentätigkeit aufgegeben wird. Beschränkungen bezüglich der Arbeitszeit gibt es in der Regel nicht. Allerdings muss sich eine Person, die nebenher in Vollzeit berufstätig ist, die Frage gefallen lassen, ob sie überhaupt noch gesundheitliche Einschränkungen hat, die den Bezug einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderungsrente rechtfertigen.

Welche Tätigkeit eine erwerbsgeminderte Person ausübt, kann die Rentenstelle nicht vorschreiben. Jede angestellte oder selbständige Tätigkeit, zu der sich die die betreffende Person in der Lage sieht, kann sie ausüben. Individuelle gesundheitliche Einschränkungen verbieten die Aufnahme bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz von selbst. Ändert sich die Höhe des Hinzuverdienstes, hat dies Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente. Verringert sich der monatliche Nebenverdienst, verringert sich die Anrechnung auf die Rente. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass eine Erwerbsminderungsrente, die bisher teilweise gekürzt werden musste, wieder in vollem Umfang gezahlt werden kann.


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